Allgemeine Hinweise

Die Vergütung der Anwaltlichen Tätigkeit ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Vergütung im außergerichtlichen Verfahren:

Wird der Rechtsanwalt beratend tätig entsteht eine Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch. Wird er darüber hinaus tätig entsteht eine sog. Geschäftsgebühr. Die konkrete Gebühr berechnet sich im Einzelfall neben dem Gegenstandswert nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit. Der Gegenstandswert bemisst sich an dem Interesse des Ratsuchenden, welches bei Geldforderungen regelmäßig der Höhe der Forderung entspricht. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt hierfür eine weitere feste Gebühr (Einigungsgebühr) an, die sich ausschließlich an dem Gegenstandswert bemisst.

Vergütung im gerichtlichen Verfahren:

In gerichtlichen Verfahren beschließt das Gericht den Gegenstandswert. Hiernach ergeben sich nach dem RVG feste Gebühren, von denen der Rechtsanwalt nicht abweichen darf. In manchen Verfahren, wie zum Beispiel vor den Sozialgerichten oder in Strafverfahren, sind sog. Rahmengebühren vorgesehen, die bei der Berechnung einen Spielraum lassen.

In allen Fällen kann der Mandant die Gebühren einer Gebührentabelle entnehmen. Diese können bei den Gerichten eingesehen werden oder sind im Internet zum Beispiel hier abrufbar.

Kostenrechner

Mit diesem Kostenrechner kann das Kostenrisiko zunächst überschlagen werden. Er ersetzt allerdings nicht die Auskunft des Rechtsanwalts.

  • Den Prozesskostenrechner finden Sie hier.

Rechtsschutzversicherungen

Hat der Ratsuchende eine Rechtsschutzversicherung, kann diese ihm unter Umständen die an den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren erstatten. Der Anwalt sollte daher immer sofort auf eine solche Versicherung hingewiesen werden, um das Kostenrisiko für den Ratsuchenden abzuschätzen, denn der Mandant ist Auftraggeber und schuldet daher auch das Honorar, wenn die Versicherung nicht zahlt.

Hinweis auf Möglichkeit BH/ PKH/ VKH

Ist jemand bedürftig, also nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. In diesen Fällen übernimmt die Landeskasse die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und der Rechtsanwalt verzichtet auf einen Teil seiner Vergütung.

Beratungshilfe:

Die Beratungshilfe muss der Rechtssuchende beim zuständigen Gericht beantragen. Das Gericht prüft die grundsätzliche Notwendigkeit der Beratung durch einen Anwalt und die Bedürftigkeit. Liegt beides vor, erhält der Ratsuchende einen Beratungshilfeschein/ Berechtigungsschein und kann einen Anwalt frei wählen. Der Anwalt darf dann höchsten 15,00 EUR brutto von ihm verlangen.

  • Das Formular zur Beantragung finden Sie hier.

Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe:

Kann jemand die Kosten eines Prozesses nicht selbst tragen, kann er von den Gerichtskosten, den Kosten seines eigenen Anwalts sowie den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit werden, sofern die Rechtsverfolgung oder –verteidigung nicht mutwillig ist. Je nach wirtschaftlicher Lage kann das Gericht sofort oder später anordnen, dass die Kosten ganz oder in Raten wieder zurückgezahlt werden.

  • Das Formular zur Beantragung finden Sie hier.

Dem Opfer einer Straftat kann für die Nebenklage Prozesskostenhilfe unter den gleichen Voraussetzungen bewilligt werden.

Pflichtverteidigung:

Im Strafverfahren kann das Gericht dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtverteidiger beiordnen. In diesen Fällen werden die Kosten ebenfalls von der Landesjustizkasse übernommen. Auch hier verzichtet der Anwalt auf einen Teil seiner Vergütung. In bestimmtem Umfang kann der Rechtsanwalt neben der Pflichtverteidigervergütung weitere Zahlungen vereinbaren.